Auch nur also Info:
Über die Pressemitteilung ist via "Zwischenschritt" auch die KI-Verordnung aufrufbar; dieser "Zwischenschritt" ist nachstehende Seite:
Gestaltung der digitalen Zukunft Europas
KI-Gesetz
https://digital-strategy.ec.europa.eu/d ... amework-ai
Es geht auch nur schrittweise, aber es sollte von Beginn an darauf geachtet werden, daß der Einsatz von KI eben in bestimmten Bereichen schlicht verboten ist, könnten manche Übergänge doch fließend sein und nicht klar auszumachen. Bspw. in Belangen der aus Art 11 Charta zur Informations- und Meinungsfreiheit abgeleiteten europäischen Grundrechte all jener Personen, die sich darauf berufen dürfen und keine Eingriffe durch Behörden hinzunehmen haben.ralli hat geschrieben:04.08.2024 09:35:10Also schrittweise und stufenweise Annäherung an das ersehnte Ziel. Alles andere würde in ein anarchistisches Chaos enden.
Für den EuGH wiederum ist Basis, was der EGMR zur EMRK entschieden hat; hierfür zur Info Rechtssache C-401/19, wonach die aus Art 11 Charta abgeleiteten Grundrechte die Tragweite der aus Art 10 EMRK abgeleiteten Grundrechte haben und nicht nur den Inhalt der Informationen schützen, sondern auch die Mittel zur Verbreitung der Informationen.
Rechtssache C‑401/19
https://curia.europa.eu/juris/document/ ... id=1526783
44 Nach Art. 11 der Charta hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, was die Meinungsfreiheit und die Freiheit einschließt, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Wie sich aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) und Art. 52 Abs. 3 der Charta ergibt, haben die in Art. 11 der Charta garantierten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in Art. 10 EMRK garantierten.
46 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte garantiert Art. 10 EMRK nämlich jedermann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit und betrifft nicht nur den Inhalt der Informationen, sondern auch die Mittel zu ihrer Verbreitung, wobei jede Einschränkung dieser Mittel das Recht auf Empfang und Weitergabe von Informationen berührt. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausgeführt hat, ist das Internet heute zu einem der wichtigsten Mittel geworden, mit dem die Einzelnen von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit Gebrauch machen. Internetseiten und insbesondere Plattformen für das Teilen von Online-Inhalten tragen dank ihrer Zugänglichkeit und ihrer Eigenschaft, große Mengen von Daten speichern und verbreiten zu können, in hohem Maße dazu bei, den Zugang der Allgemeinheit zu aktuellen Informationen zu verbessern und allgemein die Übermittlung von Informationen zu erleichtern, wobei die den Einzelnen gegebene Möglichkeit, sich im Internet zu äußern, ein ganz neues Mittel für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 1. Dezember 2015, Cengiz u. a./Türkei, CE:ECHR1201JUD004822610, § 52, und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. Juni 2020, Vladimir Kharitonov/Russland, CE:ECHR0623JUD001079514, § 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).