darf man in D noch Foreneinträge über das Sniffen erstellen?
darf man in D noch Foreneinträge über das Sniffen erstellen?
heo
ich komme zwar aus Österreich aber mich würde trotzdem intressieren, ob es die gesetzliche Lage in D erlaubt über "Hackertechniken" ,wie zb Sniffen, zu diskutieren
mfg
ich komme zwar aus Österreich aber mich würde trotzdem intressieren, ob es die gesetzliche Lage in D erlaubt über "Hackertechniken" ,wie zb Sniffen, zu diskutieren
mfg
Es sollte keinerlei gesetzliche Einwende geben und selbst mit den neuen Paragraphen ist es nicht komplett verboten sonst gäbe es viele Programme garnicht mehr so angeboten wie es der Fall ist. Vor allem der Verwendungszweck ist entscheident. Des Weiteren kann man sich nur schützen wenn man weiss wovor.
Du meinst diese neue Gemeinheit hier:
http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html
Diskutieren darf man ganz sicher noch.
http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html
Diskutieren darf man ganz sicher noch.
es ist auch die Verbreitung verboten, mit einer konkreten Straftat hat das also nichts zu tuncatdog2 hat geschrieben:Ich bin kein Jurist aber für mich liest sich das so, dass ich so ein Programm nur nicht geziehlt zur begehung einer Straftat erstellen bzw. beschaffen darf, ansonsten schon.
Allgemein über diese Tools zu diskutieren ist sicherlich noch erlaubt, jedoch wäre ich mir bei How-TOs oder sontigen Hilfestellung (z.B im Forum) nicht mehr so sicher. Unter "sonst zugänglich machen" kann ja alles mögliche verstanden werden:
bin schon gespannt, was dabei rauskommt:http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html hat geschrieben: Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
http://netzpolitik.org/2007/bsi-angezei ... aragrafen/
Gruß
gms
aber gilt das auch, wenn das Programm auch einem anderen Zweck dient (dienen kann)?Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Unix is user-friendly; it's just picky about who its friends are.
Ich kann aber auch immer argumentieren, dass ich diese Programme dazu benutzen kann die Sicherheit meines eigenen system zu testen.das wäre zu einfach, dann müßte diesen "Hackertools" nur irgendwelche "Zusatzfeatures", wie Spiele, News-Feeds eingebaut werden
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- ckoepp
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202 sagt folgendes: Schreibst du ein Tool um in fremde Rechner (d.h. konkret Systeme eines Dritten) einzudringen, so kannst du belangt werden. Schreibst du diese Tools für dich selbst, kann dir nichts passieren. Es muss immer beides vorliegen: das Schreiben des Tools und der Wille es bei fremden Systemen einzusetzen.
Selbst wenn du auf einem fremden Rechner einbrichst, so kannst du nicht belangt werden. Der Besitzer muss dich erst anzeigen. Staatsanwaltschaften können nicht von sich aus tätig werden.
Entsprechend können Sicherheitsexperten die Netze testen, nicht belangt werden. Die haben ja das Recht die Systeme zu prüfen zuvor im Vertrag bekommen.
Is allso alles halb so wild...
Selbst wenn du auf einem fremden Rechner einbrichst, so kannst du nicht belangt werden. Der Besitzer muss dich erst anzeigen. Staatsanwaltschaften können nicht von sich aus tätig werden.
Entsprechend können Sicherheitsexperten die Netze testen, nicht belangt werden. Die haben ja das Recht die Systeme zu prüfen zuvor im Vertrag bekommen.
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"Es gibt kein Problem, das man nicht mit einem doppelten Scotch lösen könnte!"
Ernest Hemingway
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Hm, ich hoffe so wird das in der Praxis gehandhabt, der Gesetzestext klingt allerdings anders (Ich bin kein Jurist...)ckoepp hat geschrieben:202 sagt folgendes: Schreibst du ein Tool um in fremde Rechner (d.h. konkret Systeme eines Dritten) einzudringen, so kannst du belangt werden. Schreibst du diese Tools für dich selbst, kann dir nichts passieren. Es muss immer beides vorliegen: das Schreiben des Tools und der Wille es bei fremden Systemen einzusetzen.
[...]
Is allso alles halb so wild...
Wer also Programme herstellt (oder sich ein solches Programm herunterlädt ("beschafft")), dessen Zweck (bezieht sich auf das Programm) die Begehung einer Straftat ist, kann belangt werden. Wie unterscheidet man, bei welchen Programmen der Zweck die Begehung einer Straftat ist?Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. [...] oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Unter 2) ist dabei keine Rede mehr von der Intention des Benutzers, allein der Zweck des Programms und dessen Besitzes genügt, damit das Gesetz greift.
smo
- ckoepp
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Ich hab mir das von nem Juristen - der noch im betroffenen Ausschuss des Bundestages sitzt - erklären lassen. Daher geh ich mal davon aus, dass er weiß was er redet.smo hat geschrieben: Hm, ich hoffe so wird das in der Praxis gehandhabt, der Gesetzestext klingt allerdings anders (Ich bin kein Jurist...)
Aber auch der Prof. der Uni hier hat das so in seine Vorlesungsunterlagen aufgenommen. Halte es für eine gesicherte Information. Bin ja selbst auch kein Jurist...
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Ernest Hemingway
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